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Die Abmahnung
Sie ist auch Thema in vielen Foren, in denen sich die Macher des Internets treffen: Die Abmahnung!

Meist ist der Grund für die Abmahnung das Behaupten eines Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht. Das fast ein Jahrhundert geltende alte UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wurde vor etwas mehr als einem Jahr reformiert. Es sieht nun bei Verstössen vor – um z. B. den Schaden gering zu halten – die vorherige Abmahnung vor.

In vielen Foren tauchte vor einiger Zeit die Behauptung auf, dass ein Kontakt stattfinden müsse, bevor ein Abmahnung rausgeht. Dass ist so definitiv falsch.

Die Abmahnung selbst ist das Mittel – unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht – den entstehenden Schaden im Wettbewerbsverfahren klein zu halten.

Die Abmahnung selbst ist relativ formfrei. Sie sollte natürlich die Daten des Abgemahnten, die Daten des Abmahners, eine Darstellung des Wettbewerbsverhältnisses und natürlich eine Darstellung des Wettbewerbsverstosses enthalten.

Der Abmahnung ist meist eine sog. Unterlassungserklärung beigefügt. Diese stellt juristisch das Angebot eines sich im Wettbewerb verletzt Fühlenden an den Verletzer dar, die Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen.

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet, kommt dies einer vertraglichen Vereinbarung gleich. Nun ist es aber so, dass man Verträge auch brechen kann und damit dies für den Unterzeichner nicht so ohne Weiteres - für den Moment - folgenlos bleibt, wird meist mit der Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe – für den Fall der Nichteinhaltung – vereinbart.

Meist liegt die Höhe dieser Vertragsstrafe über 5000 Euro. Der Grund ist einfach. Bei dieser Höhe geht ein Streit zum Landgericht, an dem Anwaltszwang für die Parteien herrscht. Das erhöht die Kosten für den Vertragsbrüchigen.

Eine in Foren oft gehörte Frage ist: „Warum muss ich denn trotzdem unterschreiben, ich habe doch schon lange damit aufgehört?“

Auch hier ist die Antwort relativ leicht zu verstehen. Es geht um die Wiederholungsgefahr. Diese ist nur aus der Welt, wenn derjenige der eine Handlung begangen hat sich vertraglich verpflichtet, dies in Zukunft zu unterlassen.

Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist fast immer mit einer Frist verbunden, innerhalb derer die Unterlassungserklärung abgeben werden muss. Diese Fristen sind oft unverhältnismässig kurz. Auch hier gibt es oftmals eine logische Erklärung; der Abgemahnte soll zeitlich unter Druck gesetzt werden.

In bestimmten Konstellationen kann aber auch eine sehr kurze Frist angemessen sein. So z. B., wenn dem „Geschädigten“ ein unwiederbringlicher Schaden entsteht. Diese Fälle sind jedoch selten. Fristen zwischen sieben und 10 Tagen können als „normal“ angesehen werden.

Bevor eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird, sollte jedoch die angegriffene Handlung eingestellt oder geändert werden. Grundsätzlich ist es dem Abgemahnten zu überlassen, wie ein wettbewerbsrechtlicher Verstoss aus der Welt kommt. Der Abmahner kann nur die Unterlassung des konkret bezeichneten Verstosses verlangen.

Noch nie war es so leicht wie heute nach wettbewerbsrechtlich Bedenklichem zu suchen und solches auch zu finden und so hat sich – seit Aufkommen des Internets – die Anzahl der verschickten Abmahnungen vervielfacht.

Viele dieser verschickten Abmahnungen sind unberechtigt, andere so fraglich, dass nicht geklagt würde, wenn der Abmahnung nicht nachgekommen würde.

Im Wettbewerbsrecht ist vieles einem Pokerspiel ähnlich, bei dem derjenige gewinnt, der überzeugend blufft.

Flattert also eine Abmahnung ins Haus und ist für den Abgemahnten nicht ganz klar ersichtlich, dass diese Abmahnung zu Recht erfolgte, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt befragt werden.

Aber auch wenn eine Abmahnung zu Recht erfolgte, muss das nicht heissen, dass die angesetzten Kosten angemessen sind. Viele abmahnende Rechtsanwälte setzen den Wert ihrer Arbeit gerne unverhältnismässig hoch an. Wer dann diese Kosten anerkennt und bezahlt hat Pech gehabt.

Eine gute, erste Anlaufstelle sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die täglich bis in den späten Abend und auch Samstags und Sonntags für Sie erreichbar sind.

Zwei Webseiten dazu finden Sie hier:

Beratung durch Rechtsanwälte am Telefon
Beratung durch Rechtsanwälte per eMail

Eine erhaltene Abmahnung mag unangenehm sein, eines ist sie jedoch nicht: ein Grund zur Panik!
Autor: Robert Diener

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