Das gerichtliche Mahnverfahren | | Die - gerichtliche - Geltendmachung einer Forderung erfolgt entweder durch Erhebung einer Klage oder durch Beantragung eines Mahnbescheides. Dabei soll der Mahnbescheid im Gegensatz zur Klage insbesondere bei Forderungen, die als solche unstreitig sind, zum raschen Titel führen. Das ist aus zwei Gründen wichtig. Zum einen können nur titulierte Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgesetzt werden und zum anderen unterliegen titulierte Forderungen nicht der kurzen Verjährung. Eine Forderung, die mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid festgestellt worden ist, kann bis zur endgültigen Begleichung dreißig Jahre lang durchgesetzt werden. Erst dann kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben.
Der Verfahrensablauf
Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer Klageschrift entsprechen muss. Ist der Antrag korrekt gestellt, so ergeht - ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht - ein Mahnbescheid, durch den der Schuldner aufgefordert wird, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen zwei Wochen zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen.
Bei einem Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab.
Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner gleichfalls von Amts wegen zuzustellen ist. Auch der Vollstreckungsbescheid kann mit einem Einspruch binnen zwei Wochen angefochten werden.
Vorteile
Das Mahnverfahren bietet gegenüber dem Klageverfahren einige entscheidende Vorteile:
- Zeitvorteil
Wenn die Zustellung des Mahnbescheids auf Anhieb gelingt, hält der Gläubiger im Idealfall innerhalb weniger Wochen einen Vollstreckungsbescheid in den Händen, mit dem er gegen den Schuldner vorgehen kann. Ein Zivilprozeß dauert erfahrungsgemäß viele Monate.
- Aufwandsvorteil
Im Mahnverfahren muß der Gläubiger einer Forderung - auch hier die gelungene Zustellung des Mahnbescheids vorausgesetzt - nur zwei Anträge stellen: den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids. Es wird kein Beweis erhoben und es findet auch nur eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt. Die Forderung braucht nicht begründet zu werden; die einfache Behauptung, dass eine Forderung besteht, ist im Mahnverfahren ausreichend.
- Kostenvorteil
Das Mahnverfahren kostet lediglich eine halbe Gebühr nach dem jeweiligen Streitwert. Für das Zivilprozessverfahren ist eine dreifache Gebühr zu entrichten.
- Ortsvorteil
Zuständig für das Mahnverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers. Ein Zivilprozeß dagegen muß grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten geführt werden.
RAin Annett Striegel
Kanzlei Striegel & Kiau | | Autor: RAin Annett Striegel | | | |
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