Gesetzliche Bestimmung für den Umgang mit Feuerwerk | | In Deutschland ist das Benutzen von Feuerwerk strikt reglementiert. Gründe sind erstens die Bedenken des Umweltschutzes angesichts der ökologischen Schäden, die durch das Abbrennen von Feuerwerksmaterial und die übrig bleibenden Rückstände verursacht werden. Zweitens führen die leichtsinnige und risikofreudige Benutzung nicht selten zu Unfällen mit erheblichem Personenschaden. Als dritten Grund ist noch der Handel mit preisgünstiger aber fehlerhafter Ware aus Asien zu nennen; gerade der bequeme Import über das Internet erfreut sich in den letzten Jahren bei Rechtschützern einer negativen Beliebtheit.
Rechtliches Resultat sind zum einen eine Klassifizierung der Feuerwerkskörper und zum anderen eine Zeitfensterregelung für den Handel und Einsatz derselben.
2005 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das Lizenzforderungen für den Import von Feuerwerk und Pyrotechnik aufstellt. Diese werden ausschließlich an Fachhändler ausgestellt, deren Handelserlaubnis sich jedoch auf die Länder der EU beschränkt.
Was die Klassifizierung betrifft, so ist die Bundesanstalt für Materialprüfung und –forschung dafür verantwortlich, neu auf den Markt kommende Produkte zu testen und einer der vier Feuerwerksklassen I bis IV zuzuordnen. Die Klassen ordnen sich nach ihrer Gefährlichkeit – so sind die Kleinstfeuerwerke in I vollkommen ungefährlich, während die Klasse II bereits Gefahrenpotenzial birgt, das – wie wir unten sehen werden – rechtlich gemindert wird. Die Klassen III und IV sind einerseits hauptsächlich (Klasse III) und andererseits ausschließlich (Klasse IV) ausgebildeten Pyrotechnikern vorenthalten. Die in einer Feuerperformance eines Feuerkünstlers eingesetzte Pyrotechnik würde unter III fallen, das heißt ein Laie hätte keine Berechtigung für die Verwendung. Die Großfeuerwerke die in einer Feuershow zum Einsatz kommen, sind dagegen für alle diejenigen, die keine pyrotechnischen Fachleute sind, tabu.
Kommen wir auf die Kleinfeuerwerke der Klasse II zurück. Für sie gilt, dass sie nur von Personen, die älter als 18 Jahre sind, gekauft und abgebrannt werden dürfen; Abbrennen ist gesetzlich nur auf offenen Plätzen erlaubt.
Oben sprachen wir die Zeitfenster an, in denen Verkauf und Einsatz von Feuerwerk klar bestimmt sind. Klasse III und IV dürfen ganzjährig eingesetzt werden, sofern die Veranstaltungsgenehmigung vorliegt. Die Ganzjahresfeuerwerke, so werden Produkte der Klasse I auch genannt, sind von der BAM als unbedenklich eingestuft. Sie dürfen ganzjährig unabhängig vom Alter eingesetzt werden. Der Verkauf für Klasse II ist nur vom 29. bis zum 31. Dezember gestattet, abgebrannt werden dürfen Produkte dieser Art nur an Silvester und Neujahrstag. Es versteht sich fast von selbst, dass karitative und medizinische Einrichtungen es untersagen, dass in ihrer Nähe Feuerwerk abgebrannt wird. | | | | |
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