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Leitfaden zur Minimierung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Dem Fiskus ein Schnippchen schlagen – Erbschafts- und Schenkungssteuer sparen

 

Die in Deutschland von den vorherigen Generationen erwirtschafteten Vermögenswerte belaufen sich nach aktuellen Schätzungen auf über 10 Billionen Euro.

Im Wege des Generationenwechsels wird dieses Vermögen an die Nachkommen weitervererbt. Die Übertragung ist dem „Erbschafts- und Schenkungssteuer Gesetz“ unterworfen, wodurch sich der Staat einen nicht unbeträchtlichen Teil aneignet.

Die entscheidende Frage ist also wie sich die  unvermeidliche Steuerlast verringern lässt.

Es ist wichtig sich frühzeitig mit dem Thema der Nachfolgeregelung zu beschäftigen um geschaffene Werte zu erhalten. Eine Möglichkeit besteht darin einen Teil des Vermögens frühzeitig mittels einer Schenkung zu übertragen. Diesem Weg sind allerdings enge Grenzen gesetzt da die Höhe des individuellen Freibetrags dadurch nicht verändert wird und der Freibetrag erst wieder nach Ablauf einer zehn Jahres Frist in Anspruch genommen werden kann. Hinzu kommt das bei der Schenkung jeglicher zugriff auf das Vermögen verloren geht und es dem Beschenkten obliegt das Geld sinnvoll zu verwenden.

Grundsätzlich sind alle Übertragungen  im Rahmen des Erbschafts- und Steuergesetzes mit dem vollen Marktwert anzusetzen. Eine Ausnahme hiervon gibt es bei der Bewertung von Betriebsvermögen. Maßgebend für die Bewertung von Betriebsvermögen ist die letzte Steuerbilanz der Unternehmung. Die meisten unternehmerischen Beteiligungen haben in der Anfangszeit hohe Abschreibungen woraus ein erheblich niedriger Ansatz in der Steuerbilanz resultiert. Beteiligungen an geschlossenen Fonds, wie z.B. Schiffsfonds, sind unternehmerische Beteiligungen im Sinne des § 13 ErbStG.

Bei der Übertragung einer Unternehmerischen Beteiligung profitieren Sie von mehreren Effekten:

  • Niedrigere Bemessungsgrundlage durch den Ansatz in der Steuerbilanz

     

  • Einmaliger Freibetrag bei der Übertragung in Höhe von bis zu 256.000 €

     

  • 40% Abschlag auf die steuerliche Bemessungsgrundlage

     

 

Einzige Vorraussetzung ist das die Beteiligung in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Übertragung nicht veräußert wird. Dies ist im Hinblick auf die Laufzeit der Beteiligungen im Bereich der geschlossenen Fonds, die meist über 10 Jahre betragen, kein Problem. Das Vermögen ist renditestark Angelegt und bleibt im eigenen Zugriffbereich. Welches Fondsmodell für den individuellen Fall das Beste ist lässt sich in einem persönlichem Gespräch mit ihrem Vermögensberater ermitteln.

 

Durch die richtige Strukturierung des Vermögens ist es möglich die Steuerlast zu minimieren. Sprechen Sie mit ihrem Vermögensberater und informieren Sie sich in einem Beratungsgespräch über ihren optimalen Vermögensaufbau.

Autor: Günther Krähling

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