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Karneval vor Gericht

Karneval vor Gericht? Für viele Jecke ist das neu. Die meisten sind sich der juristischen Tragweite ihres fröhlichen Treibens gar nicht bewusst und ignorieren die juristischen Gefahren des Jeckseins bis sie dann letztendlich vor dem Richtertisch zu landen. Wo jibbet denn so jet?" fragt sich dä Jeck.

Hier tut Aufklärung not!

Gefahr durch Kamelle
Ein skandalöses Urteil fällte das Landgericht Trier am 7. Februar 1995 (NJW-RR 1995, 1364-1365). Die Trierer urteilten, dass es nicht zu den Pflichten des Veranstalters eines Karnevalszuges gehöre, den Teilnehmern des Umzuges Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu geben. Kölner Richter würden so etwas nicht dulden. Eine Umfrage bei den Richtern des Kölner Amts- und Landgerichts ergab ein eindeutiges Meinungsbild: Die Zugleitung sei verpflichtet, die Teilnehmer zu großzügigem und auch gerechtem Werfen der Kamellen anzuhalten. Die Zuschauermassen seien vor Geizkrägen unter den Umzugsteilnehmern ausreichend zu schützen. Nur wer reichlich Kamelle werfe, sei erwünscht. Das versteht sich eigentlich von selbst, wurde aber von den Trierer Richtern unverständlicherweise völlig übersehen.

Fußgänger und Karneval
Ausgerechnet das Oberlandesgericht Düsseldorf mahnte in einem Urteil vom 15. April 1976 (RuS 1977, 255-255) die Autofahrer zur Vorsicht: An Karnevalstagen müssten die in der Nähe von öffentlichen Veranstaltungen mit plötzlich und unkontrolliert auf die Fahrbahn laufenden ausgelassen feiernden Fußgängern rechnen. Gänzlich irrwitzig diese Entscheidung! Für den Kölner Karneval mag diese Entscheidung zutreffend sein, wo die Jecken bekanntlich wild und ausgelassen, dennoch friedlich, aber immer fröhlich, feiern. Wie aber das Oberlandesgericht Düsseldorf zu einer solchen Entscheidung gekommen ist, ist bis heute unklar: In Düsseldorf ist bekanntlich der Karneval gerade einmal halb so spannend wie ein Rommé-Abend im Husumer Altenheim. Ausgelassene feiernde Jecken sind in Düsseldorf völlig unbekannt. Praktische Relevanz kann die Entscheidung für den Großraum Düsseldorf gar nicht haben.

Tanzen auf spiegelglatten Tanzflächen im Karneval
Das Landgericht Lüneburg kam am 27. Oktober 1988 (ZfSch 1989, 225) in einem Urteil zu einer wegweisenden Feststellung: Jede Tanzfläche weise eine gewisse Glätte auf, weil sonst das Tanzen mit Drehungen oder ähnliches nicht möglich wäre. Auf diese Glätte hätten sich die Tänzer einzustellen. Das Oberlandsgericht München schränkte in einem Urteil vom 18. Januar 1990 (ZfSch 1990, 219) die offenbar für bayerische Verhältnisse viel zu weitgehende Entscheidung des Landgerichts Lüneburg ein: Eine außerordentliche Vielzahl von Stürzen lasse vermuten, dass die Tanzfläche etwa durch eine ganz besondere Wachsschicht weit über das übliche hinaus glatt gewesen ist. In Köln reichen dafür bereits einige Kölsch!

Die persönlichkeitsverletzende Büttenrede
Dem Bezirksgericht Suhl reichte es in einem Beschluss vom 22. Mai 1990 (offenbar unveröffentlicht): Die Richter zogen einen Büttenrede zur Rechenschaft. Zwar seien an Texte, die auf Karnevalsveranstaltungen vorgetragen würden, nicht übertrieben strenge Maßstäbe anzulegen. Jedoch müsse, ausgehend von der konkreten Situation, die Verwendung des Namens eines Bürgers im Zusammenhang mit der ehemaligen "Stasi" als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts des Bürgers auf Achtung seiner Ehre und seines Ansehens gewertet werden und das gehe so nicht. Dass es sich dabei um "Erich Mielke" gehandelt habe, ist ein Gerücht und keineswegs bestätigt!

Entwarnung für Gastwirte
Reichlich milde urteile das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 14. März 1997 (DWW 1997, 157) über einen geradezu schrecklichen Verstoß gegen das in Nordrhein-Westfalen heilige Landesimmissionsschutzgesetz: Wenn es in Köln zu Zeiten des Straßenkarnevals zu einer Störung der Nachtruhe im Sinne des Landesimmissionsschutzgesetz §§ 9, 10, 17 Abs. 1 durch laute Musik aus einer Gaststätte komme und der Gastwirt sich im anschließenden Bußgeldverfahren dahin einlasse, er sei außerstande gewesen, für Ruhe in seinem Lokal zu sorgen, weil er nicht - mehr - auf seine feiernden Gäste Einfluss nehmen konnte, könne dem Gastwirt kein Vorwurf gemacht werden. Es könne dabei dahinstehen, ob die Regeln des Landesimmissionsschutzgesetzes trotz jahrelanger entgegenstehender Übung auch in Köln und auch in der Nacht vom Rosenmontag zum Karnevalsdienstag gelten. Jedenfalls sei nämlich dem Wirt nicht vorzuwerfen, dass er das, was er jahrzehntelang als üblich und unbeanstandet erlebt hatte, nicht mit drastischen Mitteln, etwa durch Ausschalten des elektrischen Lichtes, verhindert hat, nachdem seine wörtlichen Ermahnungen an seine Gäste keine (nachhaltigen) Wirkungen gezeigt haben. Dass der erkennende Richter selbst dort mitgefeiert hatte, ist ein nach einer Anfrage beim Amtsgericht Köln ein Gerücht!

Einladung zu Karnevalssitzung keine Betriebsausgabe
Ein weiteres Skandalurteil stammt vom Finanzgericht Köln, Urteil vom 22. Oktober 1991 (unveröffentlicht). Lädt eine GmbH & Co. KG Geschäftsfreunde zu Karnevalsveranstaltungen eines Vereins ein, dem auch ein Gesellschafter als Mitglied angehöre, stehe dies der Anerkennung der Kosten als Betriebsausgaben das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Solche Sitzungen sind, wie der erkennende Senat aus eigener Kenntnis wisse, geprägt von der durchgängigen Darbietung eines Programms, bestehend aus dem Aufmarsch von Funken und auswärtigen Corps (Tanz- und Musik-Corps) sowie dem Vortrag von Karnevalsliedern und Büttenreden. Eine Vielzahl von Karnevalisten unterschiedlichen Alters, Berufs und Herkunft nehme an dem regelmäßig zeitlich dicht gedrängten Programm solcher Veranstaltungen teil und müsse hierbei üblicherweise auch Aufwendungen für Getränke und Verzehr tätigen, die regelmäßig höher sind als die für die Eintrittskarten. Weil das persönliche Erlebnis dieses gedrängten, karnevalistischen Programms zur Überzeugung des Senats jedoch der entscheidende Anlass für die Einladung an die Geschäftsfreunde und das maßgebende Motiv für den Besuch solcher Veranstaltungen sei, stehe der steuerlichen Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen insgesamt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen.

So geht das aber eigentlich nicht! Da muss notfalls das Gesetz geändert werden!

www.koelner-karneval.info

Autor: Thomas Stollenwerk

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