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Das Auslandsmahnverfahren

Aufgrund des zusammengewachsenen Europas ist es heute keine Besonderheit mehr, nicht nur im eigenen Land Geschäfte zu machen, sondern auch über die Grenzen hinaus. Doch was tun, wenn die Zahlungsmoral der Kunden bzw. Geschäftspartner zu wünschen übrig läßt? Ist in diesen Fällen ein gerichtliches Mahnverfahren möglich, kann der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden und welche Besonderheiten sind dabei zu beachten?

Folgende Fälle für das deutsche grenzüberschreitende Mahnverfahren sind zu unterscheiden:

  1. Der Gläubiger hat seinen Sitz / Wohnsitz im Ausland, der Schuldner befindet sich in Deutschland
    In diesem Fall ist das Amtsgericht Schöneberg (in Berlin) ausschließlich zuständig ( § 689 Abs.2 Satz 2 ZPO). Weitere Besonderheiten sind nicht zu beachten.
  2. Der Schuldner hat seinen Sitz / Wohnsitz im Ausland, der Gläubiger befindet sich in Deutschland.

Hat der Schuldner also keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Gläubigers, sondern nach dem Amtsgericht, das für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde (§ 703 d Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für ein streitiges Verfahren besteht für diese Fälle dann, wenn

  • die Parteien einen deutschen Erfüllungsort vereinbart haben (Art. 5 Nr. EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ), oder
  • der Erfüllungsort aus anderen Gründen in Deutschland liegt (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 CSIG)
  • die Parteien einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben (Art. 23 EuGVVO I), oder
  • der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz im Inland hat (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I)

Unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit findet gem. Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) bei erforderlicher Zustellung des Mahnbescheids im Ausland das Mahnverfahren nur statt, wenn der Schuldner seinen Sitz / Wohnsitz in den folgenden Ländern hat:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Seit 1.5.2004 auch:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

Wird der Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Mahnbescheides gestellt und seine Zustellung im Ausland beantragt, so sind zudem folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Die grenzüberschreitende Zustellung wird zwar zwischenzeitlich durch die Europäische Zustellungs-Verordnung erleichtert. Doch kann es vorkommen, daß die Rücklaufzeiten für den Zustellungsnachweis bei der Auslandszustellung sehr lange dauern.
  • Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte muß belegt werden. Daher müssen ggf. Gerichtsstandsvereinbarungen bzw. Vereinbarungen über den Erfüllungsort vorgelegt werden. Unnötig ist dies dann, wenn sich die inländische Zuständigkeit, wie in Unterhaltssachen, bereits unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I).
  • Die Widerspruchsfrist des Schuldners beträgt einen Monat, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muß.
  • Der Gläubiger muß mit einem höheren Kostenvorschuß rechnen, da zusätzlich zu verauslagen sind: Prüfungsgebühr für das Zustellersuchen durch das Gericht (i.d.R. 20,00 EUR); Zustellauslagen der ausländischen Behörden; ggf. Vorschuß für anfallende Übersetzungskosten (zwischen 150,00 und 250,00 EUR).

RAin Annett Striegel
Kanzlei Striegel & Kiau

Autor: RAin Annett Striegel

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