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Die gesetzliche Krankenversicherung für Rentner
Grundsätzlich hat jeder Rentner aufgrund seiner Rente Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, außer, er ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Die Beitragskalkulation zur Krankenkasse erfolgt nach dem so genannten Umlageverfahren, ohne das dabei Rückstellungen für das Alter gebildet werden - wenn man noch kein Rentner ist, sollte man sich deshalb auf jeden Fall um seine Altersvorsorge kümmern.

Die gesetzliche Rentenversicherung der Rentner ist eine Pflichtversicherung Das bedeutet, dass der Beitrag nur aufgrund der Rente, die man bekommt, anderer Versorgungsbezüge und eventuellen Arbeitseinkommens berechnet wird.
Die Alterskasse ist dazu verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und direkt an die Krankenkasse des Rentners abzuführen.

Wie hoch der Versicherungsbeitrag der einzelnen Versicherten ist, bemisst sich aus dem Beitragssatz der gewählten Krankenkasse, bei der der Leistungsempfänger versichert ist. Unter rund 270 gesetzlichen Krankenkassen reicht die Spannweite beim Beitragssatz von 12% bis 14,5%, dabei sind die gebotenen Leistungen im Wesentlichen gleich. Die Leistungen der Krankenkassen werden vom Gesetzgeber vorgeschrieben, es gibt hierfür einen einheitlichen Leistungskatalog. Da sich jedoch die Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen seit Jahren kontinuierlich verschlechtert, werden die zu erbringenden Leistungen vom Gesetzgeber ständig reduziert.

Ist ein Rentner freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, oder ist er bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erhält er einen Zuschuss von der Alterskasse zum Versicherungsbeitrag, soweit er nicht bereits einen Zuschuss aus einer gesetzlichen Krankenkasse erhält, oder gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. als Arbeitnehmer) pflichtversichert ist.
Die Zuschusshöhe ist die Hälfte von dem Beitrag, der sich aus dem vom Bundesministerium für Gesundheit festzustellendem Beitragssatz ergibt, er darf jedoch nicht die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrages überschreiten.
Falls auch andere Sozialleistungsträger den Krankenversicherungsbeitrag bezuschussen, muss die Alterskasse dies mindern berücksichtigen. Freiwillig Versicherte Rentner zahlen ihren Versicherungsbeitrag auf Grundlage ihrer Gesamteinkünfte, also alle Einkommensarten, dazu gehören auch Mieteinnahmen und Kapitalzinsen.

Julia Siebel
julia.siebel (at) transparent.de
Autor: Julia siebel

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