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KFZ Versicherung

Auszug aus dem BGB
823 BGB Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Verschärft wird diese Gesetzgebung im KFZ Bereich noch durch die Gefährdungshaftung.

Im Bereich KFZ ist durch das Pflichtversicherungsgesetz, ein eventueller Schaden der durch oder mit Einwirkung des Kraftfahrzeuges entstanden ist, in seiner Regulierung durch die KFZ Haftpflichtversicherung abgesichert.

Was ist im Rahmen dieses Pflichtversicherungsgesetzes ein Kraftfahrzeug ?

Jedes Landfahrzeug, das ohne an Gleise gebunden zu sein durch Maschinenkraft fortbewegt wird.


Haftpflichtversicherung

Was besagt das Pflichtversicherungsgesetz ?
Jeder Halter eines KFZ oder eines Anhängers für KFZ ist verpflichtet, wenn sich der regelmäßige Standort diese Fahrzeuge im Inland befindet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
Diese Haftpflichtversicherung muß Schäden abdecken, die durch Halter, Eigentümer oder Fahrer durch Gebrauch des Fahrzeuges auf öffentlichen Plätzen oder Wegen verrursacht werden. Die Haftpflichtversicherung muss die Deckung von Personenschäden, Sach und sonstigen Vermögensschäden abdecken.


Weitere Versicherungen im KFZ Bereich

Fahrzeugversicherung

Bei der Fahrzeugversicherung unterscheidet man zwischen Voll- und Teilkaskoversicherung.

Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung tritt ein wenn das Fahrzeug gestohlen wird oder man selber an einem Unfall schuld ist und dadurch ein schaden oder der Totalverlust am Fahrzeug entsteht. Wenn das Fahrzeug finaniert ist, egal ob durch Barkredit oder durch eine klassische Autofinanzierung, verlangen die Geldgeber oft die Vollkaskoversicherung.

Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung tritt nur bei folgenden Schäden ein:

  • Brand explosion
  • Entwendung
  • Sturm/Hagel/Blitzschlag
  • Wildunfälle mit Haarwild
  • Glasbruch
  • Schmorschäden.

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Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichungen, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung.

Autor: Dirk Stadie

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